Fragen an Rechtsanwalt Dieter Schmid aus Hemau, Lehrbeauftragter für Recht.
Die gibt es tatsächlich! Auch auf andere Dinge, die Ihnen vielleicht nicht bewusst sind, sollte man gut vorbereitet sein, wenn man mit dem eigenen PKW oder Wohnmobil in die wohlverdienten Ferien startet.
Wenn es dann kracht, ist wie bei einem Unfall in Deutschland auch, zunächst einmal der Unfallort abzusichern. Wenn nötig erste Hilfe leisten und danach, speziell wenn jemand verletzt ist, unbedingt die Polizei rufen.
RA Schmid: „Auch wenn der Sachschaden hoch ist, wenn Sie sich nicht mit dem Unfallgegner einigen können, der keinen Versicherungsnachweis dabei hat oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, brauchen Sie unbedingt Unterstützung von der zuständigen Polizei!“ mahnt der Rechtsanwalt und Dozent aus Hemau. „In manchen Ländern wie zum Beispiel in Frankreich ist die Polizei aber nicht verpflichtet, Bagatellunfälle aufzunehmen. Und da kommen wir zur Blaulichtsteuer! Die gibt es bei unseren Nachbarn in Österreich und wird fällig, wenn die Polizei gerufen wird, obwohl nur ein Sachschaden entstanden ist und die Beteiligten alles problemlos selbst regeln können. 36 Euro sind dann fällig. Auch wenn Geschädigte die Polizei zur Beweissicherung rufen, wird die Gebühr fällig. Sie können aber später die Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurückverlangen.“
RA Schmid: “In den meisten europäischen Ländern ist das Tragen einer Warnweste mittlerweile Pflicht. Ansonsten zahlen Sie und das nicht wenig. Das Bußgeld ist unterschiedlich und reicht von 14 Euro bis zu 1.400 Euro. In vielen Ländern müssen nicht nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste ausgestattet sein.
RA Schmid: „ In Staaten wie zum Beispiel Polen oder Rumänien ist es Vorschrift, jeden Unfall der Polizei zu melden. Was wo gilt, erfährt man aber vorab zuhause, z.B. auch bei der eigenen Versicherung oder beim ADAC, auch wenn man kein Mitglied ist. Mit oder ohne Polizei, ein Unfall und Ansprüche müssen protokolliert werden. Deshalb empfehle ich auf jeden Fall den europäischen Unfallbericht. Den bekommt man bei seiner Kfz-Versicherung und der gehört ins Handschuhfach. Mit ihm kann der Unfallhergang dokumentiert werden, was die spätere Schadenabwicklung mit der Versicherung erleichtert.“
RA Schmid: „Die kennen wir alle, wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung, denn darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung, wird aber in den EU- Mitgliedsstaaten und der Schweiz, Serbien, Norwegen, Island, Montenegro und Liechtenstein bei einem Unfall nicht mehr unbedingt benötigt, auch wenn sie nach wie vor hilfreich sein kann. In Albanien, Bosnien-Herzegowina, Türkei und Nordmazedonien ist die Grüne Karte jedoch Pflicht!“
RA Schmid: “Wenn es in einem EU-Land oder der Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein gekracht hat, können Sie Ansprüche in Deutschland geltend machen. Jeder Versicherer hat hierzu einen Regulierungsbeauftragten im Inland bestellt. Unter bestimmten Umständen kann sogar in Deutschland geklagt werden. Es gilt aber das Schadensersatzrecht des Unfalllands. In den meisten Ländern außerhalb der EU müssen Sie sich direkt an die ausländische Versicherung wenden. In jedem Land sind die Kosten, die geltend gemacht werden können, unterschiedlich. Ausgaben für Gutachter werden oft nicht ersetzt, auch bei Mietwagen und Nutzungsausfall gelten andere Regeln. Je nach den Umständen kann es dennoch sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten.“
RA Schmid: “Verletzungen sollten unbedingt, ggf. bereits durch die Polizei, vor Ort dokumentiert werden. Um später Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ist es ratsam, einen Arzt vor Ort aufzusuchen und sich die Befundberichte aushändigen zu lassen. Nachträglich erstellte Atteste eines deutschen Arztes werden von ausländischen Versicherungen oft nicht anerkannt. Gerade Personenschäden werden, je nach Unfalland, sehr unterschiedlich bewertet!“
RA Schmid: “Empfehlenswert ist jedenfalls ein guter Versicherungsschutz, v.a. im Bereich Kraftfahrzeugversicherung und Rechtsschutz! Informieren Sie sich vor Antritt der Reise über die Leistungen Ihres Versicherers. Um auf Nummer sicher zu gehen, wenns im Ausland gekracht hat, sollten Sie sich auf jeden Fall nach Rückkehr aus dem Urlaub umfassend rechtlich beraten lassen. Was man auch wissen sollte: Regulierungsverfahren mit ausländischen Versicherern dauern in der Regel sehr lange. Sofern kein Vollkaskoschutz vorhanden ist, über den ggf. vorab abgerechnet werden kann, besteht also die Gefahr, dass man hier in Vorleistung gehen muss!“
Rechtsanwaltskanzlei Schmid
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