punkte wegen zu langsamen fahrens RA Schmid hemau

Punkte wegen zu langsamen Fahrens - RA Schmid

Fragen an Rechtsanwalt Dieter Schmid aus Hemau, Lehrbeauftragter für Recht.

Wer hätte das gedacht … auch wenn ein Verkehrsteilnehmer zu langsam unterwegs ist, kann das für ihn teuer werden. Bußgelder und Punkte in Flensburg drohen nicht nur, wenn man Geschwindigkeitsbegrenzungen missachtet. Auch wenn jemand durch zu langsames Fahren den Verkehr beeinträchtigt oder behindert oder es dadurch sogar zu einem Unfall kommt, kann das richtig teuer werden.

„Insbesondere auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen kann langsames Fahren auf der linken Spur teuer werden“, erfahren wir von Rechtsanwalt Dieter Schmid aus Hemau. „Hier gilt erst einmal laut § 2 StVO das sogenannte Rechtsfahrgebot, das unabhängig von der Geschwindigkeit einzuhalten ist. Demnach ist auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur in einer Richtung grundsätzlich auf der rechten Fahrspur zu fahren. Wenn nun ein anderer Autofahrer dadurch behindert wird, dass man durchgängig die linke Fahrspur benutzt oder kommt es durch dieses Verhalten sogar zu einem Unfall, kann dies durchaus zu einem Bußgeld von 80 oder 100 € sowie einem Punkt in Flensburg führen!“


Aber – Ausnahmen
bestätigen die Regel! 


R.A. Schmid: „Der Gesetzgeber hat für Straßen, die außerhalb geschlossener Ortschaften drei oder mehr Fahrstreifen pro Richtung haben, eine Sonderregelung festgelegt mit dem ausdrücklichen Hinweis, es sei »abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren« konkret erlaubt, dass Kraftfahrzeuge den mittleren Fahrstreifen durchgängig befahren, wenn zumindest »hin und wieder« rechts davon ein Fahrzeug fährt. Soll heißen: Es ist nicht vorgeschrieben, dass man jede Lücke nutzen muss, die auf der rechten Spur auftaucht! Entscheidend ist, dass man keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, wenn man auf der Mittelspur bleibt. Der Gesetzgeber erlaubt offensichtlich nicht, mittig zu fahren, wenn man allein auf der Autobahn unterwegs ist. Es stellt sich freilich die Frage, was in dem Paragrafen mit »hin und wieder« gemeint ist. Die Fachjuristen sehen darin die Absicht des Gesetzgebers, das Fahren in Schlangenlinien zu vermeiden. Könne ein Fahrer absehen, dass er schon bald den nächsten Wagen auf der rechten Spur überholen kann, dürfe er auf dem mittleren Fahrstreifen bleiben“, so der Anwalt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies in einem Urteil etwas konkretisiert: Könnte ein Fahrer nach einem Überholvorgang deutlich länger als 20 Sekunden mit gleicher Geschwindigkeit auf der rechten Spur fahren, dann muss er dorthin wechseln.


Apropos überholen: Auf Straßen mit nur einer Spur in die jeweilige Richtung kann ein “Schleicher” richtig gefährliche Situationen provozieren!


„Um Staus oder gar gefährliche Überholmanöver zu vermeiden, sind alle Autofahrer gehalten, mit einer der Verkehrslage angemessenen Geschwindigkeit zu fahren“, so Rechtsanwalt Dieter Schmid. „§ 3 StVO schreibt vor, dass ohne triftigen Grund nicht so langsam gefahren werden darf, dass der Verkehrsfluss behindert wird. Eine konkrete Mindestgeschwindigkeit wird hier vom Gesetz natürlich nicht festgelegt, aber langsames Fahren kann bestraft werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer hierdurch behindert werden. Konkret beim Überholen schreibt § 5 StVO etwa vor, dass der Überholer ‚wesentlich schneller‘ zu fahren hat, als das zu überholende Fahrzeug. Gefordert wird hier regelmäßig eine um mindestens 10 km/h höhere Geschwindigkeit. Grundsätzlich sollte jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit den Örtlichkeiten anpassen und versuchen, niemanden zu behindern!“
Und wenn es denn doch mal kracht, dann kann ein guter Anwalt von unschätzbarem Wert sein.


www.kanzlei-hemau.de


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