Es kann leicht sein, dass auch Sie schon einmal den Platz vor Ihrer Haustür kurzfristig mit Stühlen oder Ähnlichem abgesperrt haben. Der LKW mit der Heizöllieferung muss ja auch nah genug am Haus parken können. Dabei denkt sich normalerweise wohl niemand etwas. Und ganz sicher glaubt man kaum, dass genau eine solche eigenmächtige Parkplatzreservierung richtig teuer werden kann!
Darf man den Parkplatz einfach so freihalten?
Rechtsanwalt Dieter Schmid aus Hemau: „Eigentlich nein. Im schlimmsten Fall kann das eine richtig saftige Strafe einbringen. Normalerweise sind die im städtischen Raum zur Verfügung stehenden Parkplätze öffentliches Eigentum. Diese Parkplätze dürfen grundsätzlich nicht freigehalten werden. Wer es trotzdem macht, riskiert ein Bußgeld.“
Um den Parkplatz freizuhalten, greifen Autofahrer zu verschiedenen Mitteln. „Eine selbst gemachte Absperrung oder Blockade durch das Aufstellen von Stühlen usw. ist eigentlich untersagt. Hier kann sogar ein ‚gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr‘ vorgeworfen werden. Kommt jemand durch diese selbst gemachte Absperrung zu Schaden, muss derjenige dafür haften, der die ‚Sperre‘ aufgebaut hat.“
Bei einem Umzug benötigt man aber doch einen entsprechenden Parkplatz für den LKW. Es kann doch keiner verlangen, dass man Möbel und Kisten bis zum nächsten freien Parkplatz schleppen muss?
„Tatsächlich ist das zumindest in der Rechtsprechung kein Unterschied. Auch hierfür gibt es keine Ausnahme, aber sehr wohl besondere Regelungen vom Gesetzgeber. Für den Umzug kann man bei der zuständigen Stadtverwaltung oder dem Ordnungsamt ein Halteverbot für den Umzug beantragen. Unter Einhaltung bestimmter Auflagen und gegen eine Gebühr kann man dann tatsächlich ein ‚richtiges‘ Halteverbotsschild anmieten, das Sie dann für die Fläche vor dem Gebäude aufstellen können. Aber Achtung: Nur der für den Umzug vorgesehene Transporter darf dann dort parken“, erklärt Rechtsanwalt Dieter Schmid.
Wir alle haben die Situation schon einmal erlebt. Man möchte in einen freien Parkplatz einfahren, werden aber durch eine Person, die da steht, daran gehindert. Das muss doch dann eigentlich auch strafbar sein?
„Ganz klar ja. Wenn ein Fußgänger einen Parkplatz so freihalten will, ist das Nötigung. Nötigung deshalb, weil der Fußgänger dem Autofahrer eine Verhaltensänderung aufzwingt. Je nach Schwere der Nötigung können dann nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch Punkte in Flensburg hinzukommen. Wenn Sie allerdings mit Ihrem Auto immer näher an den Fußgänger fahren, machen Sie sich selbst der Nötigung schuldig!“
Hatten Sie in Ihrer Kanzlei jemals einen Fall, in dem es tatsächlich um eine solche ‚illegale Parkplatzreservierung‘ ging?
„ ... Je nachdem ... wo kein Kläger, da kein Richter ...“
Und dann war da noch der Falschparker, der seinen PKW direkt vor die Ausfahrt einer Garage gestellt hatte, ausgerechnet, als die Besitzerin mit ihrem Porsche Cabrio, der sich in der Garage befand, zum Urlaub an den Gardasee starten wollte. Stattdessen musste sie notgedrungen ihren Zweitwagen nehmen, einen 3er-BMW Kombi, aus ihrer Sicht natürlich nicht gleichwertig! Für die entgangene Urlaubsfreude mit Cabrio forderte sie von dem Parkrowdy eine Entschädigung. 175 Euro pro Tag – insgesamt 2.450 Euro. Steht ihr das Geld zu?
„Ganz sicher nein, sagte auch abschließend der Bundesgerichtshof!“, klärt Anwalt Dieter Schmid auf. „Zwar wurde hier die Ausfahrt rechtswidrig blockiert und so das Eigentum der Frau am Auto schuldhaft verletzt. Für einen Anspruch auf Schadenersatz muss allerdings der Ausfall der Nutzung auch fühlbar geworden sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein angemessener Zweitwagen vorhanden ist. Dass der Kombi nicht dasselbe Fahrgefühl bei einem geplanten Urlaub vermitteln kann wie ein Cabrio, ist für einen Schadenersatz nicht ausreichend.“ Es gibt also keinen Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden. Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 35/22)
Wer weiß denn sowas?
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